Auf Lebensmittel-Verpackungen müssen unter anderem diejenigen Zutaten verzeichnet sein, die bei vielen Menschen allergische Reaktionen auslösen. Nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung betrifft das die 14 bedeutsamsten Gruppen von Auslösern (Allergenen). Die meisten spielen auch bei der Kreuzallergie eine Rolle.
Seit 2014 müssen die potenziellen Allergie-Auslöser nicht nur in der Zutatenliste auftauchen, sondern sich auch deutlich absetzen. Das kann etwa mittels Fettdruck, Unterstreichung oder farblicher Abhebung geschehen. Es ist unerheblich, in welcher Menge die Allergene in dem Nahrungsmittel enthalten sind, so dass auch sehr geringe Anteile gekennzeichnet sein müssen.
Folgende Allergen-Gruppen müssen aufgeführt sein, falls sie enthalten sind:
Viele dieser Allergene können Kreuzallergien auslösen. Die folgenden gekennzeichnete Allergene treten oft als eine Kreuzreaktion in Erscheinung.
Damit sind viele Nahrungsmittel, bei denen eine Kreuzreaktion eintreten kann, mit den Verpackungsangaben eindeutig abgedeckt. Einige andere Zutaten oder Inhaltsstoffe, gegen die sich Kreuzallergien entwickeln können, müssen nicht sonderlich hervorgehoben werden. Grundsätzlich müssen alle Zutaten aber zumindest aufgelistet sein. Das gilt auch für einzelne Komponenten von zusammengesetzten Inhalten wie z. B. die Füllung einer Torte. Auch wenn bei der Herstellung allergene Substanzen als Hilfsmittel eingesetzt werden, müssen sie im Verzeichnis der Zutaten des Produktes stehen. Hingegen gibt es bei Gewürzmischungen oder Kräutermischungen eine Ausnahme, denn die Angabe der darin enthaltenen einzelnen Zutaten ist bei einem Anteil unter zwei Prozent nicht erforderlich.
Zutaten, die durch die Verarbeitung (beispielsweise Zerkleinern und Erhitzen) nicht mehr allergen wirken, brauchen nicht gesondert gekennzeichnet zu werden. Es gibt aber auch einige Ausnahmen.
Der Hinweis "Kann Spuren von ... enthalten" ist keine Verpflichtung, sondern eine freiwillige Maßnahme der Hersteller. Die Spurenkennzeichnung bedeutet, dass es nicht komplett ausgeschlossen werden kann, dass sich sehr geringe Mengen des Allergens im Produkt befinden. Dies kann vor allem ungewollt beim Verarbeitungsprozess geschehen. Die Warnung vor Spuren heißt noch lange nicht, dass das Allergen wirklich enthalten ist. Der Verbraucher wird nur davon in Kenntnis gesetzt, dass der Gehalt von Spuren in diesem Nahrungsmittel prinzipiell möglich ist.
Lose Lebensmittel, wie sie beispielsweise an der Bedientheke oder der Gastronomie angeboten werden, müssen ebenfalls gekennzeichnet werden. Die Infos können schriftlich (z. B. Broschüre/Blatt/Speisekarte) oder elektronisch bereitgestellt werden. Die Angaben können auch mündlich gegeben werden - dann muss dies in der Hinterhand schriftlich dokumentiert und auf Wunsch verfügbar sein. Außerdem muss es einen deutlichen Hinweis im Verkaufsraum geben.
aktualisiert am 03.05.2016