Bei einer Knochenwucherung (Exostose, Hyperostose) im äußeren Gehörgang kann es zu verschiedenen Problemen kommen. Eine Operation der Wucherung ist oftmals angezeigt.
Der äußere Gehörgang lässt sich in einen Knorpel- und einen Knochenanteil gliedern. Im knöchernen Anteil kann es zu einer Geschwulst (Exostose) kommen, die oftmals beidseits auftritt und den Gehörgang verengt. Häufig ist die Ursache der Gewebewucherung eine Einwirkung von kaltem Wasser, wie es beispielsweise bei Schwimmern oder Surfern auftreten kann. Ebenfalls kann den Exostosen ein Druckreiz, z. B. beim oftmaligen Tragen von Gehörschutz, zugrundeliegen.
Die gutartige Knochengewebe-Wucherung befindet sich in vielen Fällen im Bereich des Trommelfells. Es kommt zu einer Verengung des äußeren Gehörgangs. Oftmals bestehen keinerlei Beschwerden. Daher handelt es sich nicht selten um einen Zufallsbefund. Es kann sich jedoch aus der Einengung eine Entzündung ergeben, die dann häufig erneut auftritt. Ohrenschmalz (Cerumen) kann sich hinter der Verengung absetzen und den Gehörgang verlegen. Dadurch oder durch Berührung der Wucherung mit dem Trommelfell kann auch das Hören eingeschränkt sein.
Der Patient wird befragt (Anamnese), besonders auch im Hinblick auf Faktoren, die ursächlich für die Gehörgangs-Exostose sein können. Es erfolgt eine HNO-ärztliche Untersuchung, bei der unter anderem der Gehörgang mikroskopisch betrachtet wird. Weitere Untersuchungen können folgen.
Selten kann ein anderer gutartiger oder ein bösartiger Tumor auf ähnliche Weise den Gehörgang verlegen.
Mit nichtoperativen Maßnahmen kann die Wucherung nicht beseitigt werden. Sie können jedoch zur Unterstützung des Heilungsverlaufes dienen.
Bei Auftreten von Komplikationen, z. B. einer verstopfenden Ansammlung von Ohrenschmalz, ist meist eine Operation zur Beseitigung der Wucherung (Exostose) erforderlich.
Die Operation erfolgt in örtlicher Betäubung oder auch in Vollnarkose.
Es wird ein Einschnitt der Haut vor der Ohrmuschel und meist auch am Anfang des äußeren Gehörgangs vorgenommen. Die Haut wird oberhalb des unnatürlichen Knochenvorsprungs abgehoben. Das überschüssige Knochengewebe wird abgefräst oder seltener auch mit einem Meißel beseitigt. Am Ende der Operation wird die Wunde zusammengenäht und eine Tamponade in den Gehörgang eingelegt.
Eine operative Entfernung der Knochenwucherungen ist notwendig.
In örtlicher Betäubung oder seltener in Narkose (Allgemeinanästhesie) wird das Ohr über einen kleinen Schnitt vor der Ohrmuschel eröffnet. Zur Erweiterung des Zugangs ist meist ein kleiner Hautschnitt im Eingang des Gehörgangs erforderlich. Die Haut über der Wucherung wird angehoben und diese dann mit einer Fräse abgetragen; gestielte Wucherungen können auch mit einem Meißel entfernt werden.
In manchen Fällen ist es erforderlich, Haut, die vorzugsweise hinter dem Ohr entnommen wird, in den Gehörgang zu verpflanzen.
Es kann bisweilen notwendig werden, einen Hautdefekt durch eine Verpflanzung eigener Haut, meist aus dem Bereich hinter dem Ohr, zu decken. Des Weiteren können Komplikationen dazu führen, dass eine Änderung oder Erweiterung der Operationsmethode erfolgen muss.
Schwindelgefühl, Ohrensausen und Auslauf aus dem Ohr sind in aller Regel nicht dauerhaft. Strukturen im Operationsbereich können bei dem Eingriff beschädigt werden. Dadurch kann es unter anderem zu einer Hörverschlechterung bis hin zur Taubheit kommen. Verletzungen von Nerven wie dem Geschmacksnerv oder dem Gesichtsnerv können zu Lähmungen oder anderen Ausfallerscheinungen führen. Durch das Fräsgeräusch kann selten ein Lärmschaden bis hin zur Ertaubung entstehen, eventuell mit Ohrgeräuschen. Das Kiefergelenk kann in Mitleidenschaft gezogen werden. Ein Loch im Trommelfell kann entstehen. Blutungen, Nachblutungen und Blutergüsse können auftreten. Infektionen sind möglich, Wundheilungsstörungen und Narbenbildung können unter anderem zu einer Gehörgangsverengung führen. Allergische Reaktionen können nicht ausgeschlossen werden.
Hinweis: Dieser Abschnitt kann nur einen kurzen Abriss über die gängigsten Risiken, Nebenwirkungen und Komplikationen geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Gespräch mit dem Arzt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
In den meisten Fällen können die Gehörgangswucherungen komplett beseitigt werden. Dann ergibt sich in aller Regel ein normal weiter Gehörgang, in dem keine Komplikationen wie bei den Exostosen mehr auftreten. Allerdings kann es in manchen Fällen jedoch zu einem Wiederauftreten der Knochenwucherungen (Rezidiv) kommen.
Oftmals müssen Arzneimittel, die die Blutgerinnung hemmen, beispielsweise Aspirin® oder Marcumar®, abgesetzt werden. Dies geschieht immer in Rücksprache mit dem Arzt.
Bei einer solchen Operation darf, sofern sie in örtlicher Betäubung erfolgt, 4 Stunden vorher nichts mehr gegessen und nicht mehr geraucht werden, und 2 Stunden vorher nichts mehr getrunken werden.
Falls die Operation unter ambulanten Bedingungen erfolgt, so muss der Patient beachten, dass er aufgrund der teils noch bestehenden Medikamentenwirkung für 24 Stunden kein Auto, keine anderen Verkehrsmittel und keine Maschinen selbst bedienen darf. Daher sollte er sich abholen lassen. Bedeutsame Entscheidungen sollten ebenfalls vertagt werden.
Bei noch liegender Tamponade sollte der Patient sich keiner zu starken körperlichen Belastung unterziehen. Ebenfalls sollte kein Wasser an das frisch operierte Ohr gelangen. Ein leichter bräunlicher Flüssigkeitsaustritt ist in aller Regel harmlos und kommt meist durch die Auflösung der eingelegten Tamponade.
Ergeben sich Auffälligkeiten, die Zeichen von Komplikationen sein können, so sollte möglichst rasch der Arzt kontaktiert werden.
aktualisiert am 16.11.2023