Ein Unterkieferbruch ist eine schwere Verletzung, die für den Betroffenen weitreichende Folgen haben kann. Je nach Ausmaß dauert der Heilungsprozess etliche Monate. In dieser Zeit ist der Patient stark in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. Eine solche Verletzung ist ausgesprochen schmerzhaft und muss oft operiert werden, was weitere Belastungen verursacht. In einigen Fällen stehen dem Verletzten Entschädigungen zu. Aber was sind die Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld und was muss der Betroffene unternehmen, um sein Recht zu bekommen?
Nicht jeder, dem Schmerz zugefügt wurde, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Für einen gewissen Überblick sorgt die Schmerzensgeldtabelle, aus der sich beispielhaft ablesen lässt, mit welchen Summen nach einer Körperverletzung etwa zu rechnen ist. In der Schmerzensgeldtabelle sind Fallbeispiele von Gerichtsurteilen zu den jeweiligen Verletzungen aufgeführt, so auch zum Unterkieferbruch, zu Begleitverletzungen und Langzeitfolgen.
Schmerzensgeld wird für immaterielle Schäden gezahlt. Für materielle Schäden kann Schadenersatz gezahlt werden. Weiterführende Schäden, z.B. Verdienstausfall, sind Vermögensschäden. Auch für sie kann der Verursacher der Verletzungen zur Verantwortung gezogen werden. Schmerzensgeld fällt im Gegensatz zu den anderen Forderungen des Verletzten unter das Zivil- und nicht unter das Strafrecht. Das bedeutet, dass der Betroffene zivilrechtlich gegen den Verursacher vorgehen muss. Die Voraussetzung für eine mögliche Anerkennung von Schmerzensgeld können auf der Grundlage von § 253 BGB sein:
Damit die Voraussetzungen erfüllt sind, muss eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung vorliegen. Eine körperliche Misshandlung bezeichnet hauptsächlich äußere Schäden, eine Gesundheitsschädigung innere Verletzungen. Bei einem Unterkieferbruch handelt es sich mindestens um eine innere Verletzung. Damit können die Bedingungen für Schmerzensgeld erfüllt sein. Der Verursacher muss dabei nicht zwingend in der Absicht gehandelt haben, das Opfer zu verletzen. Auch fahrlässig verursachte Verletzungen können den Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
Der Betrag kann beim Schmerzensgeld aufgrund einer Kieferverletzung höchst unterschiedlich ausfallen. Für einen geprellten Kiefer kann das Opfer etwa 100 Euro erwarten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Knochenbruch am Unterkiefer sind bei gegebenen Voraussetzungen bereits höhere Beträge zu erwarten, doch auch hier gibt es individuell starke Abweichungen. Unterkieferbrüche mit mehr oder weniger starken Begleiterscheinungen ergaben in der Vergangenheit zwischen 500 und 8000 Euro Schmerzensgeld, ein Bruch am Unterkiefergelenk 7000 Euro, eine Unterkieferfraktur mit Verletzung von Nerven 16.000 Euro. Allerdings führt beispielsweise ein schwerer Schlag gegen den Kopf oft auch noch zu weiteren Verletzungen. Dazu gehört die Gehirnerschütterung und das HWS-Syndrom (Schleudertrauma). Bei Verletzungen des Geschichtsschädels mit Gehirnblutung und möglicher posttraumatischer Epilepsie als Verletzungsfolge lag das höchste in Deutschland zugesprochene Schmerzensgeld in diesem Zusammenhang bei 110.000 Euro. Angesichts der lebenslangen schwerwiegenden Folgen erscheint diese Summe vergleichsweise gering.
Bei der Frage nach dem Schmerzensgeld ist auch zu bedenken, dass der Verursacher in der Lage sein muss, die Summe aufzubringen. Die Versicherungen (Haftpflicht) zahlen nur in einigen Fällen von Fahrlässigkeit. Darüber hinaus liegt die Entscheidung über die Höhe der Zahlung im Ermessen des Richters. Zudem ändern sich die Summen im Laufe der Jahre. Es ist also nicht möglich, anhand einer Tabelle vorab sicher zu klären, wie viel Geld der Geschädigte erhält. Das sollte jeder in der Entscheidung für oder gegen eine Zivilklage berücksichtigen, ganz besonders, wenn die Kosten für das Verfahren aus eigener Tasche gezahlt werden müssen.
Schmerzensgeld wird bei einem Strafprozess nicht mit errechnet. Wer vom Verursacher seiner Verletzungen Schmerzensgeld will, muss das beantragen. Dafür gibt es einen gesonderten Klageantrag. Das sind die Anforderungen an den Klageantrag, die aufgelistet werden müssen:
Das Opfer (Kläger) muss ausführen, welche Höhe des Schmerzensgeldes er sich vorstellt und dabei auch seine Mindestforderung formulieren. Wer darauf verzichtet, die Summe zu nennen, überlässt die Einschätzung vollständig dem Gericht. Das kann weitere Nachteile mit sich bringen, wenn die Vorstellung erheblich von der zugesprochenen Summe abweicht. Außerdem muss aus den genannten Summen hervorgehen, dass es sich nicht um eine Obergrenze handelt.
Hier droht ein Fallstrick. Gerade bei schweren Verletzungen ist es nicht absehbar, ob die Verletzungen folgenlos abheilen. Falls mit Spätfolgen zu rechnen ist, lassen die sich aber vorausschauend nicht beziffern. Gerade bei schweren Verletzungen mit deutlichen Einbußen ist es aber auch verständlich, dass das Opfer nicht noch Jahre auf eine mögliche Zahlung warten will. Dem Verfahrensgegner ist dann daran gelegen, dass mit einer Zahlung weitere Ansprüche nicht mehr gestellt werden. Dem kann das Opfer aber begegnen, und zwar mit einem sogenannten Feststellungsantrag. Die Zahlung kann eine Einmalzahlung sein oder auch als Rente zur Auszahlung kommen, z. B. wenn das Opfer dauerhaft oder vorübergehend nicht arbeiten kann.
https://www.schmerzensgeldtabelle.net/
https://weisser-ring.de/
aktualisiert am 07.12.2017