Der Mutterschutz bewahrt eine Schwangere davor, eine zu dem Zeitpunkt gefährdende oder belastende Tätigkeit ausüben zu müssen. Der Mutterschutz gilt über die Geburt des Kindes hinaus, um es der Mutter zu ermöglichen, sich von der Geburt zu erholen. Die gesetzliche Grundlage ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Der Mutterschutz bezieht sich ungeachtet des Berufs auf alle Arbeitnehmerinnen. Ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin soll, bis acht Wochen nach der Geburt darf die Mutter keiner Beschäftigung nachgehen. In einigen Berufen mit Risiken besteht über die komplette Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot. Das Mutterschutzgesetz besagt auch, dass eine Schwangere oder eine Mutter mit Neugeborenem keine Kündigung erhalten darf (manchmal treten aber Ausnahmefälle ein). Während des Mutterschutzes besteht im Prinzip ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, der bis acht Wochen nach der Entbindung gilt.
Jede Mutter bekommt vor und nach der Entbindung gesetzliche Mutterschutzfristen zugesprochen. Schwangere Frauen dürfen während der letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nicht arbeiten. Sie können allerdings auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, müssen dies dann ausdrücklich so kenntlich machen. In diesem Fall steht es ihnen immer offen, ihre Ausnahme wieder aufzuheben.
Ein konkretes Beschäftigungsverbot besteht für die ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Dieser Mutterschutz nach der Geburt geht über zwölf statt über acht Wochen, wenn die Frau Mehrlinge bekommen hat oder es sich um eine Frühgeburt handelt. War die Geburt früher als geplant, dann kommt zu der Frist noch die Zeit hinzu, die von den sechs Wochen vor der Entbindung nicht „verbraucht" wurde.
Eine Sonderregelung gibt es im Trauerfall bei unglücklichem Ausgang der Schwangerschaft. Ist das Kind um die Geburt herum gestorben, dann darf die Mutter frühestens zwei Wochen nach der Entbindung wieder arbeiten. Sie muss es aber ausdrücklich nicht, sondern kann die normalen Fristen in Anspruch nehmen.
Keine Schwangere darf beschäftigt werden, wenn Gefahren zu befürchten sind. Ist nach ärztlicher Ansicht das Arbeiten gesundheits- oder lebensgefährdend für Mutter oder Kind, dann gilt ein Beschäftigungsverbot. Das bedeutet, dass sie nicht arbeiten darf, wenn der Gesundheitszustand es nicht zulässt. Das heißt aber auch, dass bestimmte bedenkliche Berufe oder Arbeiten nicht mehr ausgeübt werden können, wenn eine Frau schwanger ist.
Schwangere Frauen und Mütter in der Stillzeit genießen einen Schutz gegenüber Mehrarbeit. Sie dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag arbeiten. Ebenso darf die Arbeitszeit innerhalb von zwei Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Auch sind Schwangere sowie stillende Mütter vor Nachtarbeit geschützt. Arbeitgeber dürfen ihnen keine Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr auferlegen. Auch an Sonntagen und Feiertagen dürfen sie keine Tätigkeit zugeteilt bekommen. Hier gibt es aber einige Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen. So gelten eigene Regelungen mit Kompromissen etwa in Gaststätten, für Künstlerinnen, in der Krankenpflege oder der Landwirtschaft.
In der Stillzeit stehen der Mutter Pausen zur Verfügung, die zum Stillen des Babys genutzt werden können. Diese Pausen werden bezahlt und die Zeit muss auch nicht nachgearbeitet werden.
Besondere Regelungen durch den Mutterschutz gibt es bei Tätigkeiten mit besonderer Belastung oder mit Gefahren. Der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitsstelle ist dazu verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Schwangeren oder jungen Mutter zu treffen.
Schwangere dürfen keine Arbeiten verrichten, die schweres Heben oder Tragen beinhalten. Verstärkt unfallträchtige Arbeiten sind für Schwangere nicht zulässig. Sie dürfen nicht mit gesundheitsschädlichen Substanzen hantieren. Sie dürfen keiner gefährlichen Strahlung ausgesetzt sein, ebenso keinen Stäuben, keinem starkem Rütteln sowie keinen beträchtlichen Temperatur- und Witterungseinflüssen. Außerdem darf kein Überdruck (Druckluft) und keine besondere Lärmbelastung bestehen.
Weiterhin sind Schwangeren keine Arbeiten zuzumuten, bei denen sie zu lange stehen müssen oder in denen sie hocken oder sich bücken müssen. Wenn Schwangere im Job viel auf den Beinen sind, muss eine Sitzgelegenheit da sein, die öfter einmal genutzt werden soll. Bei Jobs, in denen die Schwangere dauernd sitzen muss, muss die Möglichkeit vorhanden sein, dass sie sich häufig die Beine vertreten kann. Weder Fließbandarbeit noch Akkordarbeit ist für schwangere Frauen zulässig.
Ein Bildschirmarbeitsplatz ist aber kein Problem für schwangere oder stillende Frauen. Die Bürogeräte bedeuten keine erhöhte Gefahr für die Gesundheit. Im Mutterschutzgesetz sind noch weitere Verbote und Einschränkungen für Schwangere festgehalten. Teils gelten sie ab bestimmten Schwangerschaftsmonaten. Einige Besonderheiten können auch individuell gelten und von der Aufsichtsbehörde für den Einzelfall geregelt werden. In manchen Fällen gibt es außerdem Ausnahmeregelungen.
Eine Mutter im Mutterschutz kann meist weiterhin mit den bisherigen finanziellen Mitteln rechnen, die sie vorher zur Verfügung hatte. Dieses Mutterschutzgeld muss beantragt werden. Wenn die Mutter gesetzlich versichert ist, dann ist die Krankenversicherung dafür zuständig. Die Versicherung übernimmt einen Teil, den Rest zahlt der Arbeitgeber weiter. In den anderen Fällen können Mütter das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen. Die Höhe des Geldes, mit dem die Mutter insgesamt rechnen kann, liegt beim Durchschnitt der letzten drei Monatslöhne (netto). Sollte die Mutter weniger arbeiten dürfen oder eine Tätigkeit bekommen, die eigentlich geringer als ihre sonstige Arbeit bezahlt wird, dann hat sie dennoch Anspruch auf den vollen Lohn.
Arbeitslosengeld wird weiterhin gezahlt, wenn eine Frau schwanger ist oder sich im Mutterschutz befindet. Hier kann sie sogar einen Mehrbedarf geltend machen und bekommt meist ab der 13. Schwangerschaftswoche ein erhöhtes Geld.
Die Schwangere sollte ihren Arbeitgeber möglichst gleich darüber informieren, dass sie schwanger ist, sobald sie selbst davon weiß. Die Mitteilung gegenüber der Arbeitsstelle ist keine Pflicht, aber unbedingt zu empfehlen. Weiß der Arbeitgeber nicht Bescheid, dann können auch keine Vorzüge und Regelungen im Rahmen des Mutterschutzes in Anspruch genommen werden.
Normalerweise genügt es, eine Schwangerschaft bloß mitzuteilen. Einige Arbeitgeber verlangen von der werdenden Mutter aber, dass sie einen Nachweis der Schwangerschaft vorlegt. Dies kann sie über eine Bescheinigung tun, die der Arzt oder die Hebamme ausstellt. Der errechnete Geburtstermin sollte ebenfalls vermerkt beziehungsweise bekanntgegeben werden.
Der Arbeitgeber muss wiederum der Aufsichtsbehörde mitteilen, dass die Beschäftigte schwanger ist. Ansonsten gilt unbedingt der Datenschutz: Der Arbeitgeber darf anderen Personen oder Organisationen nicht mitteilen, dass seine Beschäftigte schwanger geworden ist.
Der Arbeitgeber darf gegen eine Schwangere keine Kündigung aussprechen. Ebenfalls ist in den vier Monaten nach der Geburt des Kindes keine Kündigung erlaubt. Die Beschäftigte muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt haben oder die Schwangerschaft spätestens zwei Wochen nach der Kündigung bekanntgeben. Die Frau muss zum Zeitpunkt, an dem sie die Kündigung bekam, schon schwanger gewesen sein.
Nur sehr wenige Ausnahmen können greifen. In jedem Fall muss dann die Aufsichtsbehörde der Kündigung zugestimmt haben. Gründe, bei denen die Kündigung der Arbeit einer Schwangeren oder Mutter eines Neugeborenen statthaft ist, sind selten. Es ist möglich, wenn ein Betrieb komplett schließt oder wenn eine sehr kleine Firma keinen sonstigen Spielraum mehr hat. Auch bei Vergehen seitens der Frau, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, kann ihr in der Mutterschaftszeit gekündigt werden.
Sollte die Frau eine unzulässige Kündigung erhalten, dann sollte sie zeitnah vor dem Arbeitsgericht dagegen klagen. Sonst ist es möglich, dass der Kündigungsschutz doch erlischt.
Die Frau selbst kann jederzeit kündigen, auch während der gesamten Mutterschutzzeit. In einigen Fällen kann dies jedoch zu einer Sperrzeit von drei Monaten führen. Das bedeutet, dass sie eventuell für drei Monate kein Arbeitslosengeld bekommt. Diesbezüglich sollte sich die Mutter genau informieren, wenn sie es vorhat, zu kündigen.
Schwangerschaft und Mutterschutz wirken sich nicht auf den zustehenden Urlaub aus. Die Zeit des Mutterschutzes und des Beschäftigungsverbotes gelten nicht als Urlaubszeit. Die Frau kann sich also auch nach ihrer Schwangerschaft und Stillzeit noch den kompletten Urlaub nehmen, der ihr auch sonst zugestanden hätte.
Außerdem muss die werdende Mutter frei bekommen, wenn Untersuchungen anstehen. Der Arbeitslohn muss auch für diese Zeiten weiter gezahlt werden.
aktualisiert am 16.12.2020