Eine Zervixinsuffizienz kann zu Fehlgeburten oder Frühgeburten führen. Daher hat die Gesundheit der Mutter und des Kindes in solch einem Fall oberste Priorität. Dabei kann es auch förderlich sein, ein Beschäftigungsverbot für die Schwangere auszusprechen. Das dient zur Vermeidung von Risikofaktoren wie Stress oder körperliche Belastung. Hier kommt es darauf an, wie hoch das Risiko für das ungeborene Kind ist und welchen Beruf die Mutter ausübt.
Eine Zervixinsuffizienz kann zu Frühgeburten oder auch Fehlgeburten führen, da die Öffnung am Gebärmutterhals nicht richtig geschlossen ist. Somit droht die Gefahr, dass sich der Muttermund weiter öffnet und das ungeborene Kind frühzeitig zur Welt kommt. Oftmals verläuft eine Zervixinsuffizienz zunächst symptomlos. Von der Betroffenen wird gar nicht bemerkt, dass sich der Muttermund weiter öffnet. Meist wird dies bei der regelmäßigen Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchungen erkannt. In anderen Fällen wiederum kommt es zu Symptomen wie Schmerzen, Wehentätigkeit, Druck auf das Schambein oder Ziehen im Rücken. Um zu vermeiden, dass das Baby zu früh auf die Welt kommt, wird die Zervixinsuffizienz behandelt. Das kann auf mehrere Arten und je nach Ursache für die Muttermundschwäche geschehen, wie durch die Behandlung mit Antibiotika bei Infektionen, die Unterdrückung der Wehen mit Medikamenten oder der Verschluss des Muttermundes mit einem Kunststoffband (Cerclage). In weniger ausgeprägten Fällen reicht es oftmals aus, Bettruhe einzuhalten und das Becken hoch zu lagern.
In den meisten Fällen ist es dann nicht möglich, einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Daher kommt es zum Beschäftigungsverbot oder der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese beiden Arten unterscheiden sich allerdings grundlegend.
Das Beschäftigungsverbot kommt zur Geltung, wenn die Betroffene zwar arbeitsfähig ist, aber aus medizinischer Sicht dem Beruf nicht weiter nachkommen darf.
Das Mutterschutzgesetz besagt, dass schwangere Frauen nicht weiter beschäftigt werden dürfen, wenn die Gesundheit von Mutter und Kind laut Feststellung des Arztes gefährdet ist. Hierbei gilt es zwischen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit und dem Beschäftigungsverbot zu unterscheiden. Letzteres hat nichts mit einer Erkrankung zu tun, sondern mit dem Arbeitsplatz, der in dem Fall die Schwangerschaft gefährdet. Das kann insbesondere bei körperlichen Tätigkeiten der Fall sein, bei der die Schwangere einer körperlichen Belastung ausgesetzt ist und beispielsweise schwer heben muss. Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht während der sechs Wochen vor dem Geburtstermin sowie für einige Zeit nach der Entbindung. Bei bestimmten ausgeübten Tätigkeiten wird ein generelles Beschäftigungsverbot für die ganze Schwangerschaft ausgestellt.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann es geben, wenn Beschwerden oder Komplikationen vorhanden sind, die nicht als Krankheit gelten. Die Zervixinsuffizienz gehört zu diesen Zuständen. Bei "richtigen" Erkrankungen oder auch nach Verletzungen liegt stattdessen eine Arbeitsunfähigkeit vor und es wird eine Krankschreibung ausgestellt. Das Beschäftigungsverbot hat nichts mit der Erkrankung zu tun.
Kommt es beispielsweise im Rahmen einer Zervixinsuffizienz zu einer Blutung, dann wird die Patientin krankgeschrieben (Arbeitsunfähigkeit). Wenn die Blutung behandelt wurde, ist das Kind aufgrund der Zervixinsuffizienz bei belastender Berufstätigkeit trotzdem weiterhin gefährdet. Daraufhin wird in diesem Fall ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Nicht in allen Fällen wird bei einer Zervixinsuffizienz ein Beschäftigungsverbot erteilt. Dies richtet sich nach der Gefährdung beziehungsweise nach der Belastung der Tätigkeit. Möglich ist, die Betroffene in einem anderen Arbeitsbereich mit geringer Belastung einzusetzen. Letztendlich entscheidet der Arzt, ob er ein Verbot ausspricht oder nicht und ob eine leichte Arbeit möglich ist.
Der hauptsächliche Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot besteht darin, dass bei einem Beschäftigungsverbot das volle Gehalt über die ganze Ausfallzeit beziehungsweise Schwangerschaft gezahlt wird. Bei einer Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) ist dies nur über sechs Wochen gewährleistet, danach tritt das Krankengeld in Kraft, welches geringer ausfällt als der Lohn.
Schülerinnen, Studentinnen und Selbstständige fallen nicht unter die Regelung des Beschäftigungsverbots.
aktualisiert am 09.02.2017