Wie lange die Arbeitsunfähigkeit nach einer Bizepssehnenruptur andauert, hängt entscheidend von der Schwere der ausgeübten Tätigkeit ab. Insbesondere Selbstständige, die sich ihr Arbeitspensum einteilen können, werden möglicherweise unmittelbar ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen oder allenfalls eine krankheitsbedingte Pause von wenigen Tagen einlegen. Bei körperlich wenig belastenden Arbeiten wie etwa Bürotätigkeiten kann von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen drei und vier Wochen ausgegangen werden.
Entscheidend bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit ist neben dem Befinden des Betroffenen die Frage, inwieweit bizepsbelastende Tätigkeiten oder Handgriffe während der Arbeit ausgeführt werden müssen. Bei körperlich stärker belastenden Arbeiten oder auch bei einem schleppenden Heilungsverlauf kann die Arbeitsunfähigkeit bis zu zwölf Wochen, in seltenen Fällen auch mehr, betragen. Die letztendliche Entscheidung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit liegt beim behandelnden Arzt oder einem Betriebsarzt. Der Gesetzgeber gibt jedoch die Rahmenbedingungen vor.
Den gesetzlichen Rahmen bildet die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V in der Fassung vom 14. November 2013). Demnach liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn ein Versicherter krankheitsbedingt seine vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Entscheidende Kriterien bei der Dauer der Krankschreibung müssen die vollständige Genesung und anhaltende Schmerzfreiheit des Betroffenen sein.
Wenn bei einer Tätigkeit Umstände vorliegen, die den verletzten Arm besonders beanspruchen, sollte dies unbedingt mit dem behandelnden Arzt abgeklärt werden. Er wird die individuellen Arbeitsbedingungen in die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit einfließen lassen, um Folgeschäden für den Patienten zu vermeiden.
aktualisiert am 11.03.2022