In den Jahren 1998/99 kam es in Malaysia und Singapur zum erstmaligen epidemischen Auftreten von zoonotischen Infektionen mit einem bis dato unbekannten Paramyxovirus, dem Nipah-Virus, benannt nach dem malayischen Dorf Nipah. Wie sich auf Grund molekulargenetischer Untersuchungen belegen ließ, gelangte der Erreger bedingt durch die industrielle Schweinehaltung von Fledermäusen über Schweine in die humane Population.
Von dieser neuen ("emerging") Erkrankung waren dabei mehrere hundert Menschen betroffen. Insgesamt wurden 265 Fälle von Enzephalitis (Gehirnentzündung) registriert, von denen 105 tödlich verliefen. Durch Keulung von 900.000 Tieren in den Schweinezuchtbetrieben versuchten die Behörden diesen Ausbruch einzudämmen. Auch im benachbarten Singapur kam es ausgehend von Schlachthöfen zu menschlichen Erkrankungen.
Im Jahr 2004 wurde über einen weiteren Ausbruch eines Nipah-ähnlichen Virus aus Bangladesh berichtet, bei dem klinisch ebenfalls Enzephalitiden im Vordergrund standen.
Das Nipah-Virus gehört zur Familie der Paramyxoviridae, Genus Megaparamyxovirus. Nach bisherigen Erkenntnissen sind Fledermäuse (Chiroptera)-Arten das tierische Reservoir für Nipah-Virus. Die Analyse der Nipah-Virusepidemie ergab, dass Ansteckungen nahezu ausschließlich bei Schweinezüchtern oder Personen erfolgten, die Tätigkeiten verrichteten, bei denen sie direkten Kontakt mit Schweinen hatten.
Dies betraf Schlachthofarbeiter, Personen die auf Schweinefarmen diverse Tätigkeiten, wie den Verkauf von Impfstoffen oder Installationsarbeiten, durchführten. Auch bei Personen, die mit den in Folge der Epidemie großangelegten Keulungsaktionen beauftragt waren, kam es zu Infektionen. Daher muss angenommen werden, dass sich der Mensch durch den Kontakt mit porcinen Exkrementen (Exkrementen von Schweinen) oder Nachgeburten mit Nipah-Virus anstecken kann.
Als wichtigster Risikofaktor wurde der Kontakt mit lebenden Schweinen ermittelt. Zu Ansteckungen mit Nipah-Virus kann es auch durch Kontakt mit frischem Schweinefleisch oder organen während der Schlachtung kommen. Eine Mensch-zu-MenschÜbertragung wurde bei Nipah-Virus bisher nicht beobachtet.
Die Inkubationszeit (Zeit zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit) beträgt bis etwa 2 Wochen. Die Erkrankung beginnt mit Fieber, gefolgt von Kopfschmerzen, Schwindel, und Erbrechen. Nach etwa 7 Tagen kommt es zu Bewusstseinseintrübung und Zeichen einer Dysfunktion der Stammhirnfunktionen, wie pathologischen Pupillenreaktionen, Hypertension (Bluthochdruck) und Tachykardien (Schnellherzigkeit).
Bei 25% der Patienten kommt es zu tonisch-klonischen Krampfanfällen. In einem Drittel der Fälle kam es zu segmentalen Myoklonien (Muskelkrämpfen).
Ferner wurde bei mehr als der Hälfte der Fälle pathologische Sehnenreflexe festgestellt. Bisherige Befunde lassen die Annahme zu, dass die Prognose bei Erkrankten, bei denen das Virus aus dem Liquor isoliert werden kann, wesentlich schlechter ist.
Beim ersten Ausbruch in Malaysia betrug die Letalität (Sterbensrate) 32%. Bei 15% der Patienten blieben Residuen und 53% überstanden die Infektion ohne bleibende Schäden. Im MRT zeigen sich während der akuten Phase im Gehirn vielfach fokale subkortikale Läsionen.
Histopathologisch fanden sich überwiegend disseminierte Mikroinfarkte des zentralen Nervensystems (ZNS) in Folge der Vaskulitis-induzierten Thrombose. Ferner kann es zu massiven intrazerebralen
und intraventrikulären Hämorrhagien (Blutungen) mit stark erhöhtem intrakranialen Druck kommen. Es finden sich zudem entzündliche Veränderungen des Parenchyms wie auch der Gefässe.
Der Erregernachweis erfolgt bei Nipah-Virus mittels Nukleinsäureamplifikationstest oder Anzüchtung in Zellkulturen aus Serum, Liquor, Rachenflüssigkeit oder Urin. anzüchten. Der Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgt diverser serologischer Methoden.
Die Behandlung erfolgt in erster Linie intensivmedizinisch symptomatisch und supportiv. Die Hälfte der Patienten bedürfen der assistierten mechanischen Beatmung. Eine spezifische antivirale Therapie ist nicht bekannt.
Nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegt die Nipah-Virusinfektion nicht der Meldepflicht. Sollte es allerdings infolge einer Einschleppung zu Sekundärfällen kommen, so wäre diese Infektion nach IfSG §7, Abs. 2 meldepflichtig, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.
Letzte Aktualisierung am 16.03.2020.