Die Kosten einer Nasenscheidewandkorrektur werden von den privaten und gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Der HNO-Arzt bestätigt die medizinische Notwendigkeit des chirurgischen Eingriffs und erstellt einen ärztlichen Bericht und gegebenenfalls eine Überweisung in ein Krankenhaus. Diese Unterlagen sind ausreichend, um eine Übernahme der Kosten bei der Krankenkasse zu gewährleisten.
Anders ist die Sachlage bei Schönheitskorrekturen der Nase, die eventuell zusammen mit der Nasenscheidewandoperation durchgeführt werden sollen. Das Abschleifen von Nasenhöckern, das Begradigen oder Verkleinern der Nase o.Ä. gilt als kosmetischer Eingriff, für den keine medizinische Notwendigkeit besteht. Daher übernimmt die Krankenkasse die Kosten nur in Ausnahmefällen, wie z.B. nach Verletzungen oder wenn der Patient nachweisen kann, dass er so sehr unter der Deformität seiner Nase leidet, dass diese psychische Belastung eine Operation rechtfertigt.
Auch wenn die Kosten einer Septumplastik (Nasenscheidewand-OP) mit ästhetischer Korrektur nicht komplett von der Krankenkasse übernommen werden, empfiehlt es sich, beide Eingriffe in einer Operation zusammenzufassen. Nicht nur ist es für den Patienten aus gesundheitlicher Sicht besser, sich nur einmal der Vollnarkose zu unterziehen, auch entsteht bei der Schönheitsoperation ein Kostenvorteil. Bestimmte Grundkosten, wie z.B. für die Anästhesie, die ohnehin für die Septumkorrektur anfallen, werden dann von der Krankenkasse übernommen. Die Höhe der Zusatzkosten, die der Patient in Eigenleistung übernehmen muss, hängt von der Art und dem Umfang des kosmetischen Eingriffs ab.
Die Krankenkasse kann eine Übernahme von Kosten für eine Operation ablehnen, wenn die Behandlung z.B. in einer Privatklinik erfolgt, die nicht zu den Vertragspartnern der Krankenkasse zählt. Dies sollte der Patient im Vorfeld der Operation unbedingt mit dem Anprechpartner in seiner Krankenkasse klären.
aktualisiert am 16.11.2023