Eine grundsätzliche Meldepflicht für Tripper (Gonorrhoe) besteht in Deutschland nicht. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
Die Meldepflicht für eine Infektion mit Neisseria gonorrhoeae, den Erreger von Tripper, wurde zum Ende des Jahres 2000 in Deutschland aufgehoben. Zu wenige Fälle von Tripper wurden tatsächlich gemeldet, weshalb die Meldepflicht als nicht mehr sinnvoll erachtet wurde.
Zum 01.03.2020 wurde die Meldepflicht wieder eingeführt. Sie gilt allerdings nur, wenn die Erreger resistent (unempfindlich) oder vermindert empfindlich gegen folgende Antibiotika sind:
Dabei reicht es aus, dass gegen ein einzelnes der Mittel eine Resistenz oder herabgesetzte Empfindlichkeit besteht.
Die Meldung erfolgt anonym. Namen von Erkrankten werden nicht weitergegeben. Das Labor, in dem der Nachweis der betreffenden Tripper-Bakterien erbracht wurde, meldet den Befund von sich aus an das RKI (Robert-Koch-Institut). Die gesetzliche Grundlage für die Meldepflicht ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Tripper (Gonorrhoe) ist eine häufige sexuell übertragbare Erkrankung. Weltweit ist Tripper die dritthäufigste Geschlechtskrankheit. Die Anzahl der Erkrankungen ist in den letzten Jahrzehnten deutlich angestiegen und die Resistenzen gegenüber Antibiotika nehmen zu. Die Meldepflicht für geringer empfindliche oder nicht empfindliche Stämme gegenüber den Mitteln Azithromycin, Cefixim und Ceftriaxon ermöglicht eine genaue Erfassung der Zahlen in Deutschland. Daraus kann abgeleitet werden, inwieweit die Resistenzen stärker werden und welche Maßnahmen erforderlich sind, dem entgegenzusteuern.
Im Freistaat Sachsen ist Gonorrhoe (Tripper) eine meldepflichtige Erkrankung. Dies gilt für jeden direkt nachgewiesenen Fall einer Infektion mit Neisseria gonorrhoeae. Die Meldepflicht erfolgt durch das jeweilige Labor an das Gesundheitsamt und ist auch hier nicht namentlich.
RKI Robert Koch Institut – Gonorrhö (Tripper): https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/G/Gonorrhoe/Meldepflicht.html (online, letzter Abruf: 24.03.2020)
REVOSax – Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1307-IfSGMeldeVO (online, letzter Abruf: 24.03.2020)
aktualisiert am 24.03.2020