Ab Januar 1981 trat das TSG, das deutsche Transsexuellengesetz in Kraft. Dieses regelt die rechtliche Situation für Menschen, die sich zu einer anderen Geschlechtsidentität bekennen. Unabhängig davon, ob die Betroffenen sich bereits einer Hormonbehandlung oder gar einer Geschlechtsumwandlung unterzogen haben oder nicht, dürfen sie Namen und Geschlecht im Geburtsregister entsprechend ändern lassen.
Ein erster Schritt ist dabei die Änderung des Vornamens beziehungsweise dessen Anpassung an die neue Identität. Der zweite Schritt, auch als „große Lösung“ bezeichnet, ermöglicht eine Abänderung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister. In der Amtssprache ist darunter die die „Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung“ zu verstehen.
Beide Schritte können nacheinander oder gleichzeitig beantragt werden.
Voraussetzungen für das Recht, einen männlichen in einen weiblichen Vornamen oder umgekehrt abzuändern, sind folgende:
Diese Umstände müssen von zwei voneinander unabhängig erstellten Gutachten bestätigt werden. Das Verfahren bis hin zur tatsächlichen Vornamensänderung kann sich allerdings über Jahre hinziehen.
Eine bereits durchgeführte Vornamensänderung wird zudem ungültig, wenn der oder die Betreffende innerhalb von 300 Tagen nach dem Gerichtsbeschluss Vater oder Mutter werden sollte.
Der zweite Schritt, die endgültige Abänderung des Personenstandes im Geburtsregister, war lange Zeit zwingend an eine nachgewiesene Fortpflanzungs-Unfähigkeit gekoppelt. Eine operative Geschlechtsumwandlung war damit unumgänglich. Der durchaus schwerwiegende Eingriff als Voraussetzung für die Personenstandsänderung verletzt jedoch das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Mithin strich das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Passus im Januar 2011.
Noch immer existieren viele Unklarheiten, etwa im Ehe- und Scheidungsrecht nach einer Veränderung der Geschlechtsidentität eines von zwei Ehepartnern. Allerdings ist die Auflösung einer bestehenden Ehe nicht mehr zwingend erforderlich, um Vorname und Geschlechtsidentität im Geburtsregister ändern zu lassen. Seit 2013 muss übrigens eine Geschlechtszugehörigkeit nicht mehr zwingend ins Geburtsregister eingetragen werden.
aktualisiert am 09.02.2017