Es gibt nicht genug Beweise, dass Basalzellkarzinome und Melanome durch UV-Strahlung am Arbeitsplatz verursacht werden. Deshalb haben die Berater des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht empfohlen, diese Hautkrebsarten als Berufskrankheiten anzuerkennen.
Schon als Kind wird einem von den Eltern, den Medien und in der Schule beigebracht, dass starke Sonnenstrahlung vermieden werden sollte und stets auf ausreichend Sonnenschutz zu achten ist. Zu groß ist das Risiko, im Alter an Hautkrebs zu erkranken. Zahlreiche Studien belegen schließlich, dass starke UV-Strahlung eine der Hauptursachen für weißen Hautkrebs ist. Da einige Berufsgruppen im Arbeitsalltag viel im Freien arbeiten und damit der schädigenden UV-Strahlung vermehrt ausgesetzt sind, können Plattenepithelkarzinome, eine der Formen von weißem Hautkrebs, als Berufskrankheit anerkannt werden. Andere helle Hautkrebsarten wie das Basaliom werden dagegen in den meisten Fällen nicht als Berufskrankheit eingestuft.
Bei einem Plattenepithelkarzinom handelt es sich um eine Tumorerkrankung, die schnell behandelt werden muss. Dieses Karzinom, das auch unter dem Begriff „Spinaliom“ bekannt ist, kann ansonsten rasch Tochtergeschwülste (Metastasen) bilden und die Lymphknoten angreifen. Der bösartige Hauttumor tritt im durchschnittlichen Alter von 70 Jahren auf und betrifft vor allem Menschen mit heller Haut. Als Hauptursache für die Entstehung des Tumors gilt starke UV-Strahlung. Deswegen ist im Januar 2015 der Entschluss in Kraft getreten, dass Plattenepithelkarzinome als Berufskrankheit anerkannt werden können. Menschen, die überwiegend im Freien arbeiten, sind dauerhaft der schädigenden UV-Strahlung ausgesetzt und tragen damit ein erhöhtes Risiko, später einmal an dem bösartigen Hauttumor zu erkranken. Folgende Berufsgruppen gelten als stark gefährdet:
Neben den Plattenepithelkarzinomen werden zudem aktinische Keratosen von den Berufsgenossenschaften als Berufskrankheit anerkannt. Diese Keratosen gelten als Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms und sollten ebenfalls umgehend behandelt werden. Anders sieht es bei weiteren Hautkrebserkrankungen wie beispielsweise einem Basaliom aus. Ein Basaliom (auch als Basalzellkarzinom oder ebenfalls als weißer Hautkrebs bekannt) besitzt zwar aus fachlicher Sicht dieselben Ursachen wie ein Plattenepithelkarzinom, dennoch erkennen die Berufsgenossenschaften die Hautkrebserkrankung nicht immer als Berufskrankheit an. Als Gründe dafür gelten fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse.
Das heißt allerdings nicht, dass ein Basaliom grundsätzlich davon ausgeschlossen ist, als Berufskrankheit anerkannt zu werden. Betroffene können eine Anzeige bei der Berufsgenossenschaft stellen, um Entschädigungen zu erhalten. Allerdings sind Berufskrankheitenverfahren mit viel Arbeit verbunden und dauern unter Umständen mehrere Jahre an, bis eine Entscheidung gefällt wird. Wichtig ist, dass der Betroffene explizit begründen kann, dass die Erkrankung aufgrund seines Berufes entstanden ist.
Hier eindeutig nachzuweisen, dass die Arbeitszeit im Freien und nicht die Freizeit ausschlaggebend für die Entstehung des Basalioms war, ist eine schwierige Aufgabe. Nach der Meldung bei der Berufsgenossenschaft wird ein ärztliches Gutachten erstellt, das Aufschluss über die Krankheitsentstehung gibt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Basaliom als Berufskrankheit eingestuft wird, gilt als äußerst gering. Sollte es dennoch zu diesem Fall kommen, so erhalten die Betroffenen spezielle Entschädigungsleistungen. Dazu gehören nicht nur spezielle medizinische Leistungen, sondern auch finanzielle Entschädigungen.
Damit es erst gar nicht zu diesem komplizierten Anerkennungsverfahren kommt, ist es wichtig, dass gefährdete Berufsgruppen auf ausreichend Sonnenschutz achten. Falls möglich, sollten Arbeiten besser im Schatten durchgeführt werden. Außerdem ist es sinnvoll, die Haut nicht der prallen Sonne auszusetzen, sondern schützende Kleidung zu tragen. Zudem sollte täglich starker Sonnenschutz getragen werden, damit die UV-Strahlung keine bösen Folgen nach sich zieht.
Letzte Aktualisierung am 11.07.2024.